Weitere Informationen für ein Arbeitsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma Ihre Zeitarbeitsfirma darf Ihnen nicht verbieten, nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Zeitarbeitsfirma, in dem Betrieb in den Sie von der Zeitarbeitsfirma verliehen wurden, ein reguläres Arbeitsverhältnis zu beginnen.Sollte Ihre Zeitarbeitsfirma mit Ihnen so eine Regelung getroffen haben, ist diese grundsätzlich nicht wirksam. Sollen Sie in einen Betrieb entliehen werden in dem gerade gestreikt wird, muss Sie Ihre Zeitarbeitsfirma darauf hinweisen, dass Sie das Recht haben Ihren Arbeitseinsatz in einem bestreikten Betrieb zu verweigern. Sind Sie vor Ihrem Einsatz bei der Zeitarbeitsfirma arbeitslos gewesen, hat die Zeitarbeitsfirma das Recht die ersten sechs Wochen Ihres Arbeitseinsatzes Ihnen eine Nettogehalt zu zahlen, welches der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes entspricht. Werden Sie in einen Betrieb entliehen, gelten für Sie die gleichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitschutzrechts wie für den gesamten Betrieb. Der Betrieb, der Sie ausleiht hat Sie über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, die in Ihrem Arbeitseinsatz auf Sie zukommen könnten, und die Vorschriften und Maßnahmen zur Verhinderung dieser Gefahren, zu informieren. Auch muss der Betrieb, der Sie ausleiht Sie darüber informieren, welche besonderen Qualifikationen, besonderen Fähigkeiten oder eine besondere ärtzliche Überwachung bei Ihrer Tätigkeit erforderlich sein könnten.
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