Der Personalvermittler darf nicht bereits von der Agentur für Arbeit mit Ihrer Vermittlung beauftragt worden sein und Sie dürfen mit dem Personalvermittler nicht wirtschaftlich oder persönlich verbandelt sein. Der Personalvermittler muss von Ihnen schriftlich mit der Vermittlung beauftragt worden sein (Aushändigung des Vermittlungsgutscheins in Kopie + Vermittlungsauftrag) und bei Abschluss eines Arbeitsvertrages entsteht dem Personalvermittler ein Vergütungsanspruch, der von Ihnen mit der Aushändigung des Vermittlungsgutscheins im Original abgegolten werden kann. Der Personalvermittler muss ein Gewerbe als Personalvermittler angemeldet haben.
Sind diese Punkte erfüllt erhält der Pesonalvermitter die erste Rate von 1000,- Euro nach einer sechs wöchigen Beschäftigung, den Rest nach einem halben Jahr Beschäftigung. Dafür ist die Bestätigung Ihres neuen Arbeitgebers, dass der Personalvermittler an dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages beteilgt war, erforderlich. Vermittlungsgutschein und Hartz IVSind Sie im Hartz IV Bezug haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, da die Aushändigung eines Vermittlungsgutscheins dann im Ermessen Ihrer Behörde liegt. Wenn die für Sie zuständige Behörde der Meinung ist, dass ein Vermittlungsgutschein in Ihrem speziellen Fall sinnvoll sein könnte, wird Sie Ihnen einen aushändigen und dann gelten oft die gleichen Regelungen wie bei der Agentur für Arbeit. Allerdings haben die Optionskommunen oftmals auch abweichende Regelungen getroffen, somit empfiehlt sich für Sie als Hartz IV Bezieher immer ein persönliches Gespräch mit Ihrer Behörde.
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