Start Vermittlungsgutschein
Erst wenn durch die Tätigkeit, die Unterstützung einer Personalvermittlung ein Arbeitsvertrag für Sie zustande kommt, erwirbt der Personalvermittler einen Anspruch auf die Vermittlungsvergütung.
 
Davor darf ein Personalvermittler keine Vorschüsse verlangen bzw. entgegen nehmen. Haben Sie mehrere Personalvermittlungen für sich engagiert, händigen Sie das Original Ihres Vermittlungsgutschein der Personalvermittlung aus, die Ihnen eine Arbeitsstelle vermittelt hat.
 
Lässt sich ein Personalvermittler nicht auf diese Regelung ein, empfehlen wir Ihnen diesen Personalvermittler nicht mit Ihrer Stellensuche zu beauftragen!

Regelungen zur Auszahlung des Vermittlungsgutscheins

Um den bekannten Missbrauch und die Mitnahmeeffekte bei den Vermittlungsgutscheinen einzudämmen, hat sich der Gesetzgeber einige Regelungen einfallen lassen:

Der Personalvermittler darf den Vermittlungsgutschein, der aktuell einheitlich 2000,- Euro (und in Sonderfällen der Langzeitarbeitslosigkeit, Behinderung bis zu 2500,- Euro betragen kann) für eine Vermittlung beträgt, einlösen wenn folgendes vorliegt:

Sie müssen einen Arbeitsvertrag für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von min. 15 Wochenstunden erhalten haben.
Dieser Arbeitsvertrag muss für mindestens 3 Monate vereinbart worden sein, kürzere Befristungen eines Arbeitsvertrages ermächtigen den Personalvermittler nicht zur Einlösung des Vermittlungsgutscheins.

Sie müssen auch tatsächlich mindestens 6 Wochen bei dem Arbeitgeber arbeiten und dürfen bei diesem Arbeitgeber die letzten vier Jahre nicht beschäftigt gewesen sein.

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