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Seite 1 von 4 Kollektives Arbeitsrecht
Im kollektiven Arbeitsrecht wird die Rechtsbeziehungen der arbeitsrechtlichen Koalitionen und Belegschaftsvertretungen zu ihren Mitgliedern sowie den sozialen Kontrahenten geregelt.
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| Kollektives Arbeitsrecht Im kollektiven Arbeitsrecht wird die Rechtsbeziehungen der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften; Arbeitgeberverbände) und Belegschaftsvertretungen (Betriebsräte; Personalräte) zu ihren Mitgliedern sowie den sozialen Kontrahenten (Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände) geregelt. Das kollektive Arbeitsrecht setzt sich insbesondere aus folgenden Bereichen zusammen: Koalitions-, Arbeitskampf-, Tarifvertrags-, Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht.
KoalitionsrechtDas Koalitionsrecht regelt die Koalitionen, d.h. die Zusammenschlüsse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Koalitionen können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sein, die an der tarifvertraglichen Normengebung mitwirken dürfen. Die Gewerkschaften vertreten öffentlich oftmals die Interessen aller Arbeitnehmer, obwohl nur ca. ein Drittel der Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert ist.
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