Wahlweise können Sie auch einen Verbandsvertreter beauftragen. Bei dem Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer können Sie noch für sich selbst sprechen. Die Dritte Instanz - Das BundesarbeitsgerichtSollte das Landesarbeitsgericht ebenfalls eine Entscheidung treffen, die Ihnen nicht zusagt, steht Ihnen noch die dritte Instanz offen - das Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht können Sie auf zwei Wegen erreichen. Dass Landsarbeitsgericht muss Ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgericht bei dem Bundesarbeitsgericht zulassen, dann steht Ihnen der weitere Weg zum Bundesarbeitsgericht offen. Falls das Landesarbeiitsgericht dieses nicht zulässt, können Sie direkt beim Bundesarbeitsgericht eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Nichtzulassung einer Beschwerde durch das Landesarbeitsgericht einlegen. In diesen Fällen wird das Bundesarbeitsgericht direkt entscheiden, ob ein weiteres Vorgehen vor dem Bundesarbeitsgericht angebracht ist. Hier sind Sie auf die Mitwirkung eines Rechtsanwalts rechtlich angewiesen. Gerichtskosten werden für ein Beschlussverfahren nicht erhoben. Das UrteilsverfahrenDas Urteilsverfahren wird der Rechtsweg für Sie sein, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern handelt. Bearbeitet > Forum Arbeit > Arbeitsrecht
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