Entstehen zwischen selbständig Tätigen und deren Auftraggebern Streitigkeiten, sind die Arbeitsgerichte nur dann zuständig, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben ist und somit die Selbständigen als eine arbeitnehmerähnliche Person gelten. Die Arbeitsgerichte sind in folgenden Fällen grundsätzlich nicht zuständig: Rein sozialversicherungsrechtliche oder steuerliche Streitfälle werden von den Sozialgerichten oder den Finanzgerichten verhandelt und nicht vom Arbeitsgericht. Entstehen zwischen Beamten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und ihren Dienstherrn Konflikte, werden diese von den Verwaltungsgerichten verhandelt und nicht von den Arbeitsgerichten. Für Konflikte zwischen Unternehmern, Gewerbetreibenden, Handwerkern und Freiberuflern und deren Auftraggebern sind die Amtsgerichte bzw. Landgerichte zuständig. Nicht immer ist die Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Gerichte untereinander unproblematisch. Bearbeitet > Forum Arbeit > Arbeitsrecht
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