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Landesarbeitsgerichte (2. Instanz)

Die Besetzung der Kammer eines Landesarbeitsgerichtes entspricht der eines Arbeitsgerichtes. In die zweite Instanz gelangt ein arbeitsgerichtlicher Prozeß durch eine Berufung oder eine Beschwerde.

Bei einem Prozeß vor dem Landesarbeitsgericht müssen Sie sich von einem Anwalt oder einem Verbandsvertreter vertreten lassen.

Bundesarbeitsgerichte (3. Instanz)

Das Bundesarbeitsgericht wird als dritte Instanz nur dann bemüht, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision oder die Rechtsbeschwerde zulässt.

Sollte das Landesarbeitsgericht Ihnen dies verweigern, können Sie beim Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

In diesem Fall wird das Bundesarbeitsgericht über die Zulassung der Revision bzw. Rechtsbeschwerde entscheiden.

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