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Arbeitsgerichte (1. Instanz)

Vor einem Arbeitsgericht werden zwei Verfahren unterschieden:

Urteilsverfahren

Bei einem Urteilsverfahren können Sie gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes die Rechtsmittel der Berufung und der Sprungrevision einlegen.

Dabei wird die Berufung vor dem Landesgericht erhoben und die Sprungrevision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Beschlußverfahren

Bei einem Beschlußverfahren steht Ihnen als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, die Beschwerde und die Sprungrechtsbeschwerde zur Verfügung.

Die Beschwerde können Sie vor dem Landesarbeitsgericht einlegen, die Sprungrechtsbeschwerde nimmt das Bundesarbeitsgericht entgegen.

Bei den Arbeitsgerichten in der ersten Instanz können Sie Ihren Prozeß auch selbst führen, oder einen Bevollmächtigen dafür ernennen.

Es besteht kein Zwang einen Anwalt zu verpflichten. Die von Ihnen Bevollmächtigen können Vertreter von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen oder sonstige von Ihnen ernannte Prozessbevollmächtigte sein.

Für das Verfahren werden Gerichtskosten erhoben, diese sind jedoch im Vergleich zu anderen Gerichtsbarkeiten ermäßigt.

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